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Erbschaft & Schenkung, Wahlärztliche Leistungen und Online-Bewertungen – was Sie jetzt wissen müssen

Messner & Sönnichsen, Rechtsanwälte
Da das Bundesverfassungsgericht die geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerregelungen derzeit kritisch prüft, sollten Sie bestehende Gestaltungsmöglichkeiten zur steueroptimierten Vermögensübertragung zeitnah in Betracht ziehen. Daneben informieren wir Sie über eine aktuelle BGH-Entscheidung zur Liquidation wahlärztlicher Leistungen sowie über effektive Möglichkeiten, sich gegen ungerechtfertigte Online-Bewertungen Ihrer Praxis zur Wehr zu setzen.
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Vor dem Bundesverfassungsgericht ist ein Verfahren anhängig, in dem die gegenwärtigen Regelungen zum Erbschaftssteuerrecht verfassungsrechtlich überprüft werden. Viele Fachleute gehen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht die gegenwärtige Rechtslage als verfassungswidrig deklarieren könnte – mit der Folge, dass es in Zukunft sehr viel schwerer werden wird, Vermögen steuerfrei an Angehörige zu übertragen.
Die aktuellen Freibeträge bei Erbschaften und Schenkungen gelten seit dem 01.01.2009 und wurden trotz stark gestiegener Immobilienpreise nicht an die Inflation angepasst.
| Personenkreis | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatten | EUR 500.000 |
| Kinder | EUR 400.000 |
| Enkel | EUR 200.000 |
| Keine Verwandtschaft | EUR 20.000 |
Gestaltungsmöglichkeiten nach geltender Rechtslage
1. Sylter Modell
Diese Transaktion wird genutzt, wenn zwischen Ehegatten ein großer Vermögensunterschied besteht und die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Der Ehemann könnte beispielsweise das Familienheim an die Ehefrau steuerfrei verschenken. Die Ehefrau verkauft anschließend das Familienheim zum Verkehrswert zurück. Das Immobilienvermögen kann so steuerfrei im Rahmen der Freibeträge übertragen werden.
2. Schenkung von Immobilien zu Lebzeiten
Kinder können Familienheime steuerfrei erben, wenn sie innerhalb von 6 Monaten einziehen und das Familienheim max. 200 m² Wohnfläche hat. Bei Schenkungen empfiehlt sich ein Wertgutachten durch einen Sachverständigen, um den Wert gegenüber dem Finanzamt darzulegen. Zudem sollten entsprechende Rückübertragungsrechte vereinbart werden.
3. Güterstand-Schaukel
Hierbei wird in einem notariellen Vertrag zunächst der Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung vereinbart. Der weniger vermögende Ehegatte erhält einen steuerfreien Zugewinnausgleich. Im zweiten Schritt erfolgt der Wechsel zurück zur Zugewinngemeinschaft.
Angesichts der anhängigen Verfassungsbeschwerde empfehlen wir, bestehende Gestaltungsmöglichkeiten zeitnah prüfen zu lassen. Wir entwickeln gemeinsam eine auf Ihre Situation zugeschnittene Strategie.
Liquidationsrecht beim „totalen Krankenhausaufnahmevertrag“
Der BGH hat klargestellt: Wahlärztliche Leistungen können vom Krankenhausträger auf Grundlage eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags unter analoger Abrechnung der GOÄ/GOZ abgerechnet werden, wenn eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung besteht.
Die Klarstellung des BGH bewirkt, dass das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Falschabrechnung komplett beim Krankenhausträger liegt – und nicht beim Chefarzt, der inzwischen oft nur mit einer Pauschale vergütet wird.
Quelle: BGH, Urt. v. 13.2.2025 – II ZR 426/23
Online-Bewertungen: Unterlassungsanspruch gegen den Bewertenden
Bei ungerechtfertigten Bewertungen auf Portalen wie Google tendieren Arztpraxen dazu, Ansprüche gegen den Plattformbetreiber geltend zu machen. Da diese oft im Ausland ansässig sind, ist die Durchsetzung langwierig.
Ein effektiverer Weg ist der direkte Unterlassungsanspruch gegen den Patienten im Eilverfahren – wenn dieser als Patient identifiziert werden kann. Es gilt: Meinungen sind zulässig, unwahre Tatsachenbehauptungen müssen nicht geduldet werden.
Das LG Hessen hat entschieden: Kann der Bewertende nicht beweisen, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, darf er keine herabwürdigende Meinung veröffentlichen, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruht.
Quellen: LG Essen, Urt. v. 09.09.2024 – 4 O 176/23; BGH, Urt. v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16; Moeck in MedR 2026, S. 61 ff.
Bei eindeutiger Identifizierung des bewertenden Patienten sollte ein direkter Unterlassungsanspruch im Eilverfahren umgehend erwogen werden. Wir helfen Ihnen dabei schnell und effektiv.
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