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Eigenbluttherapie durch Heilpraktiker – Rechtslage nach dem Transfusionsgesetz (TFG), Eigenlabore und standortübergreifender Transport in filialisierten MVZ-Strukturen (Z-MVZ) und Orthopädische Behandlung mit Hyaluronsäure: SG München untersagt Negativ-Bewertung des Medizinischen Dienstes)

15. September 2026
5–7 Minuten

In diesem Beitrag informieren wir Sie über drei aktuelle Entwicklungen aus dem Gesundheitsrecht: Wir klären, unter welchen engen Voraussetzungen Heilpraktiker nach dem Transfusionsgesetz noch Eigenbluttherapien anbieten dürfen. Zudem beleuchten wir die rechtlichen Grauzonen beim standortübergreifenden Transport in zahnärztlichen Eigenlaboren filialisierter MVZ-Strukturen. Abschließend berichten wir über eine aktuelle Eilentscheidung des SG München, die dem Medizinischen Dienst eine Negativ-Bewertung von Hyaluronsäure-Injektionen untersagt.

Eigenbluttherapie durch Heilpraktiker – Rechtslage nach dem Transfusionsgesetz (TFG)

A. Fragestellung

Wir hatten kürzlich in einem Fall die Nachfrage, ob Heilpraktiker nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland Eigenbluttherapien durchführen dürfen und welche Anforderungen sich hierzu aus dem Transfusionsgesetz (TFG) ergeben. Native Eigenbluttherapie, Ozon-/Sauerstoffanreicherung, Eigenserumtherapie und vergleichbare nicht homöopathische Verfahren sind Heilpraktikern untersagt, weil die dafür notwendige Blutentnahme dem Arztvorbehalt aus § 7 Abs. 2 TFG unterfällt.

Ein Restspielraum besteht nur für echte homöopathische Eigenblutprodukte im engen, nach dem Europäischen bzw. Deutschen Homöopathischen Arzneibuch bestimmbaren Sinn – ein in der Praxis schmaler und rechtlich unsicherer Bereich, da die Grenzziehung im Einzelfall streitanfällig bleibt.

B. Rechtliche Würdigung

I. Arztvorbehalt nach § 7 Abs. 2 TFG
Nach § 7 Abs. 2 TFG darf die Entnahme einer Spende nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. Die Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass auch die Blutentnahme im Rahmen einer Eigenbluttherapie – also die Entnahme beim Patienten zur anschließenden Rückführung an denselben Patienten – eine „Spende“ im Sinne des Gesetzes darstellt und damit in den Anwendungsbereich des TFG fällt. Heilpraktiker sind keine „ärztlichen Personen“ im Sinne der Vorschrift. Das TFG erfasst damit homöopathische Arzneimittel, denen Eigenblut hinzugefügt wird, unverändert zurückgegebenes Eigenblut sowie mit Sauerstoff oder Ozon angereichertes Eigenblut.

II. Die enge Ausnahme: homöopathische Eigenblutprodukte
Eine Ausnahme vom Arztvorbehalt besteht nur für „homöopathische Eigenblutprodukte“ (§ 28 TFG). Diese Ausnahme wird von der Rechtsprechung eng ausgelegt: Maßgeblich ist, ob das Mittel im Europäischen Arzneibuch oder im Deutschen Homöopathischen Arzneibuch aufgeführt ist, oder ob es sich um eine dem homöopathischen Standard entsprechende, tradierte und gebräuchliche Form der Eigenbluttherapie handelt. Sobald unverdünntes Eigenblut verwendet oder mit nicht-homöopathischen Zusätzen (etwa Ozon/Sauerstoff) angereichert wird, greift die Ausnahme nicht.

C. Ergebnis

  1. Native Eigenbluttherapie, Ozon-/Sauerstoffanreicherung, Eigenserumtherapie und vergleichbare nicht homöopathische Verfahren sind Heilpraktikern untersagt, weil die dafür notwendige Blutentnahme dem Arztvorbehalt aus § 7 Abs. 2 TFG unterfällt.
  2. Ein Restspielraum besteht nur für echte homöopathische Eigenblutprodukte im engen, nach dem Europäischen bzw. Deutschen Homöopathischen Arzneibuch bestimmbaren Sinn – ein in der Praxis schmaler und rechtlich unsicherer Bereich, da die Grenzziehung im Einzelfall streitanfällig bleibt.
  3. Zuständige Behörden können ein Verbot auf § 69 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 64 Abs. 3 AMG stützen; die Durchführung nicht homöopathischer Eigenblutbehandlungen durch Heilpraktiker ist damit nicht nur standesrechtlich, sondern auch aufsichtsrechtlich angreifbar.

Sie sind unsicher, ob eine geplante Behandlung in Ihrer Praxis rechtlich zulässig ist? Sprechen Sie uns an – wir prüfen Ihren Einzelfall gerne unter info@messner-rechtsanwaelte.de.

Eigenlabore und standortübergreifender Transport in filialisierten MVZ-Strukturen (Z-MVZ)

Das vom LSG 1994 geprägte Bild der „klassischen Praxis“ gerät bei zahnärztlichen MVZ, die häufig als GmbH organisiert sind und zahlreiche Zahnärzte an mehreren Standorten beschäftigen, in einen rechtlichen Graubereich. Insbesondere der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) bekämpft Groß-Eigenlabore in MVZ-Strukturen intensiv.

1. Rechtlicher Ausgangspunkt: räumliche Nähe und Aufsichtspflicht

  • Die Befreiung von der handwerksrechtlichen Meisterpflicht rechtfertigt sich allein daraus, dass der Zahnarzt die tatsächliche medizinisch-fachliche Letztverantwortung, Anleitung und Aufsicht über den Techniker ausübt. Liegt das Zentrallabor am Hauptsitz und wird der Patient in einer weit entfernten Filiale behandelt, ist eine fortlaufende unmittelbare Überwachung des Zahntechnikers durch den behandelnden Zahnarzt praktisch ausgeschlossen.
  • KZVen und Zahntechnikerinnungen argumentieren, ein zentralisiertes Labor, das räumlich getrennte Filialen beliefert, agiere faktisch wie ein gewerbliches Labor mit der Folge einer Eintragungspflicht in die Handwerksrolle.

2. Gegenposition: Einheitlicher Rechtsträger

  • Befürworter überregionaler MVZ-Strukturen halten dem entgegen, dass die MVZ-GmbH als einheitlicher Rechtsträger Inhaberin sowohl des Labors als auch aller Filialen ist; da die GmbH den Behandlungsvertrag mit dem Patienten schließt, liege technisch ein internes Geschäft für die eigenen Patienten des Gesamtsystems und kein Drittgeschäft vor.
  • Teile der Rechtsprechung lassen den Transport zwischen Betriebsstätten desselben MVZ zu, sofern die zahnärztliche Gesamtleitung bzw. ein am Laborstandort tätiger Zahnarzt die allgemeine fachliche Aufsicht über das Labor gewährleistet; eine Pflicht, dass exakt der behandelnde Zahnarzt jeden einzelnen Arbeitsschritt überwacht, wird dabei als lebensfremd abgelehnt.

3. Wirtschaftliche und steuerliche Konsequenzen einer Fehleinstufung

  • Wird der standortübergreifende Transport als unzulässiges gewerbliches Handeln eingestuft, drohen Rückwirkende Honorarkürzungen, da die Leistung nicht formwirksam als Eigenlaborleistung erbracht wurde.
  • Zugleich entfällt die umsatzsteuerliche Privilegierung des zahnärztlichen Eigenlabors (Steuerfreiheit bzw. ermäßigter Satz von 7 %); es droht die Rückstufung auf den Regelsteuersatz von 19 % nebst Steuernachzahlungen.
  • Wettbewerbsrechtliche Unterlassung: Der VDZI mahnt entsprechende Konstrukte zudem regelmäßig wettbewerbsrechtlich ab.

4. Compliance-Kriterien zur Risikominimierung

  • Es darf unter keinen Umständen für zahnärztliche Praxen außerhalb des exakten MVZ-Rechtsträgers gefertigt werden (keine Drittbelieferung).
  • Durch digitale Prozessketten (Intraoralscanner, CAD/CAM) lässt sich argumentieren, dass der Zahnarzt in der Filiale die digitale Konstruktion vor der Fräsung im Zentrallabor freigibt und so seine digitale Aufsichts- und Anleitungspflicht wahrnimmt.
  • Die Anstellung eines Zahntechnikermeisters im Zentrallabor blockiert den handwerksrechtlichen Hebel vollständig, da die Meisterpflicht dann ohnehin erfüllt ist; die hiervon zu trennenden abrechnungs- und steuerrechtlichen Fragen des Eigenlabor-Status bleiben davon jedoch unberührt.
  • Die Rechtsprechung neigt überwiegend dazu, Eigenlabore auch in MVZ-GmbHs als zulässig einzustufen, sofern ausschließlich Patienten desselben MVZ versorgt werden und die Betriebsstätte des Labors räumlich so angebunden ist, dass die behandelnden Zahnärzte die Qualitätskontrolle und Anleitung der Techniker tatsächlich wahrnehmen können.
  • Praxishinweis: Bei überregionalen Verbünden empfiehlt sich vorab eine Einzelfallprüfung anhand der Entfernungen zwischen den Standorten sowie der Gesellschaftsstruktur (rechtlich selbstständige Tochter-GmbHs/Organschaften versus reine Zweigpraxen derselben GmbH); ggf. vorliegende Satzungsdetails oder Einschätzungen der zuständigen KZV sollten in die Bewertung einbezogen werden.

Betreiben Sie ein filialisiertes MVZ und möchten Ihre Laborstruktur rechtssicher aufstellen? Wir unterstützen Sie bei der Einzelfallprüfung – kontaktieren Sie uns unter info@messner-rechtsanwaelte.de.

Orthopädische Behandlung mit Hyaluronsäure: SG München untersagt Negativ-Bewertung des Medizinischen Dienstes)

Das Sozialgericht München hat den Medizinischen Dienst Bund per einstweiliger Anordnung verpflichtet, Aussagen des IGeL-Monitors gegen intraartikuläre Hyaluronsäure-Injektionen bei Knie- und Hüftgelenksarthrose zu unterlassen und von der Website zu löschen. Unzulässig ist die Kernbotschaft „nützen nichts, können aber schaden“ und die schlechteste Bewertungsstufe „negativ“. Geklagt hatte ein Hersteller entsprechender Präparate

Rechtlich wertet das Gericht die Negativ-Empfehlung als faktischen Grundrechtseingriff (funktionales Äquivalent) in die Berufsfreiheit der Hersteller (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG). Dafür fehle dem MD Bund die gesetzliche Grundlage.

Auch inhaltlich sah das Gericht erhebliche Mängel der Bewertung. Der MD Bund habe die bloße „Nichterweislichkeit der Wirksamkeit“ unzulässig mit einem „Beweis der Nichtwirksamkeit“ gleichgesetzt — ein statistischer Fehlschluss. Die Schadensbehauptungen (schwere unerwünschte Ereignisse, „Herzbeschwerden“) stützten sich nahezu allein auf Pereira 2022, widersprächen der größeren Metaanalyse Miller 2021 und blendeten das eigentlich gravierende Risiko der septischen Arthritis sowie die Risiken der Behandlungsalternativen (NSAR, Opioide, Endoprothetik) aus.

Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren, nicht um ein rechtskräftiges Hauptsacheurteil.

Empfehlung für die Praxis: Klären Sie Ihre Patienten weiterhin ergebnisoffen auf, dass die Evidenz für einen Nutzen nicht schulmedizinisch erwiesen ist — aber die Behandlung ist damit nicht „widerlegt“ und die Erfahrungswerte aus der Praxis durchwegs positiv sind. Als individuelle Option bleibt Hyaloronsäure- Injektion insbesondere bei Patienten vertretbar, die NSAR/Opioide meiden müssen oder eine Endoprothese hinauszögern möchten. Dokumentieren Sie die Aufklärung (Selbstzahlerleistung, begrenzte Evidenz) sorgfältig.

Möchten Sie wissen, wie Sie Ihre Patientenaufklärung zu IGeL-Leistungen rechtssicher dokumentieren? Wir beraten Sie gerne – schreiben Sie uns an info@messner-rechtsanwaelte.de.

Quelle: SG München, Beschluss v. 14.08.2026, Az. S 59 KR 167/26 ER


Dieser Artikel erschien in unserem

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AUTOREN

Joachim Messner

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

Milana Sönnichsen

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht

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