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Medizinische Kooperationsgemeinschaften nach § 23 b und Facharztvorbehalt für kieferorthopädische Leistungen
In in dieser Ausgabe informieren wir Sie über zwei aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht: Zum einen zeigen wir, welche Möglichkeiten § 23b der (Muster-)Berufsordnung Ärzte für Kooperationen zwischen Ärzten und Pharmazeuten eröffnet. Zum anderen beleuchten wir den geplanten Fachzahnarztvorbehalt in der Kieferorthopädie, der ab 2028 zahlreiche Zahnärzte in ihrem Leistungsspektrum einschränken könnte.
Medizinische Kooperationsgemeinschaften nach § 23 b Berufsordnung Ärzte als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pharmazeuten
Das ärztliche Berufsrecht regelt die Ausübung des ärztlichen Berufs in Praxis und Anstellung sehr detailliert. Die Veränderungen im Gesundheitswesen erfordern jedoch neue Wege, um eine optimale Patientenversorgung sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Arztpraxen und Apothekern beziehungsweise Ärzten und Pharmazeuten.
Eine Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pharmazeuten (Nichtapothekern) besteht darin, sich zu einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft nach § 23b (Muster-)Berufsordnung Ärzte zusammenzuschließen.
23b (Muster-)BO Ärzte regelt: „Ärztinnen und Ärzte können sich auch mit selbständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie anderen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern und Angehörigen sozialpädagogischer Berufe zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen“ (Legaldefinition: Medizinische Kooperationsgemeinschaft).
Da Pharmazeuten eindeutig den Naturwissenschaften zuzuordnen sind, steht bereits aufgrund dieser Legaldefinition fest, dass sich Pharmazeuten und Ärzte gemeinsam zu einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft zusammenschließen können.
Ob und inwieweit der Pharmazeut daneben auch eine Offizin-Apotheke betreiben darf, behandeln wir in einem separaten Fachaufsatz.
Voraussetzung für die Gründung einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft ist außerdem, dass Arzt und Pharmazeut einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck verfolgen – insbesondere in den Bereichen Prävention und Rehabilitation – und dies durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller Berufsangehörigen umsetzen.
Angesichts zunehmend komplexer Medikationen bei chronischen Erkrankungen wie onkologischen Erkrankungen, Multipler Sklerose, anderen Autoimmunerkrankungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen besteht ein wachsender Bedarf an spezialisierter Medikationsberatung und Medikationschecks. Solche Beratungsleistungen bieten weder Online-Apotheken noch nicht-spezialisierte Präsenzapotheken an.
Genau deshalb liegt es nahe, das Dienstleistungs- und Beratungsangebot von Arztpraxen und Apotheken durch Institutionen wie medizinische Kooperationsgemeinschaften zu erweitern, in denen Ärzte und Apotheker zusammenarbeiten, um schwere chronische Erkrankungen medikamentös optimal zu behandeln.
Wir gehen davon aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Kooperation im Rahmen einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft erfüllt werden können. Offen bleibt, ob und inwieweit Arztpraxen oder medizinische Versorgungszentren speziell ausgebildete Pharmazeuten anstellen können, um die Medikamentenversorgung für ihre Patienten zu optimieren und die Verordnungssituation in der Praxis zu verbessern.
Dabei müssen Ärzte wie Pharmazeuten stets die übrigen rechtlichen Rahmenbedingungen solcher Kooperationen beachten, etwa die Vorschriften zur Korruption im Gesundheitswesen, das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt sowie weitere wettbewerbsrechtliche Aspekte.
Ist eine Zusammenarbeit von Pharmazeuten, Apothekern und Ärzten außerhalb ihrer jeweiligen Profession gewünscht – etwa im Bereich der Rehabilitation durch den gemeinsamen Betrieb von Reha- und Präventionszentren zur Vorbeugung und Regulation chronischer Erkrankungen –, stehen dafür zulässige Kooperationsmodelle außerhalb des jeweiligen Berufsrechts zur Verfügung. Warum also sollten nicht Physiotherapeut, Arzt und Apotheker gemeinsam ein Reha- und Physiotherapiezentrum betreiben können?
Der Bereich der ambulanten Versorgung bietet nach wie vor zahlreiche ungenutzte Möglichkeiten, um die Lücke zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu schließen – und damit ausreichend Raum für solche Kooperationsstrukturen.
Der rechtliche Rahmen für solche Modelle lässt sich in jedem Fall schaffen. Offen ist lediglich, ob und inwieweit das jeweilige Leistungsangebot von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen wird. Nach unserer Erfahrung zeigen sich private Krankenversicherungen für solche Kooperationsmodelle jedoch sehr aufgeschlossen.
Wünschen Sie weitere Informationen zu entsprechenden Kooperationsmodellen? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular und fordern Sie die Broschüre bei uns an.
Quelle: (Muster-)Berufsordnung Ärzte, Fassung vom 13.05.2026
Fachzahnarztvorbehalt bei kieferorthopädischen Leistungen
Der Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes sieht einen Fachzahnarztvorbehalt für die Kieferorthopädie vor. Danach dürfen Vertragszahnärzte ohne Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie künftig keine kieferorthopädischen Leistungen mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen. Ab dem 1. Januar 2028 sollen ausschließlich Fachzahnärzte für Kieferorthopädie entsprechende Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen dürfen.
Besonders betroffen wären Zahnärzte, die ein kieferorthopädisches Masterstudium – teilweise an Universitätskliniken – absolviert haben und über mehrjährige klinische Erfahrung in diesem Bereich verfügen, ohne einen formalen Fachzahnarzttitel zu besitzen.
Mit Einführung des Fachzahnarztvorbehalts würde sich der Anteil der Zahnärzte, die kieferorthopädische Leistungen erbringen, um mindestens 18 % verringern. Bundesweit wären dadurch mehr als 920.000 Kinder und Jugendliche betroffen. Insbesondere im ländlichen Raum drohen massive Versorgungslücken, längere Wartezeiten und deutlich weitere Anfahrtswege.
Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Zwar sind im parlamentarischen Verfahren noch substantielle Änderungen nicht auszuschließen, dennoch müssen vor allem Zahnärzte mit kieferorthopädischem Masterabschluss oder entsprechender praktischer Tätigkeit ohne formalen Facharzttitel künftig mit massiven Einschränkungen ihres Leistungsspektrums rechnen.
Zu dieser Regelung haben wir ein Rechtsgutachten erstellt. Gerne senden wir Ihnen das Rechtsgutachten zu, schreiben Sie uns einfach über unser Kontaktformular.
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AUTOREN
Joachim Messner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Milana Sönnichsen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht

