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Gesundheitsreform, Honorarvereinbarungen & Medizintourismus – aktuelle Rechtsfragen für Heilberufe
Das Gesundheitssystem ist im Wandel — und dieser Wandel betrifft Sie als Praxisinhaber, Zahnarzt oder Apotheker unmittelbar. Die Gesundheitsreform 2026 zeichnet klare Grenzen: Wer heute nicht unternehmerisch denkt, wird morgen unter Druck geraten. Gleichzeitig bieten sich echte Chancen: für rechtssichere Honorarvereinbarungen, die Ihnen das vergüten, was Ihre Leistung wert ist – und für ein klares Verständnis der rechtlichen Grenzen, die etwa im Medizintourismus für Provisionsmodelle gelten.
Gesundheitsreform: Auswirkungen auf den ambulanten Bereich
GKV-Schieflage: Die Ausgangslage
Seit der Pressekonferenz vom 14.04.2026 und der Vorstellung der Maßnahmenvorschläge zur GKV-Stabilisierung durch Bundesgesundheitsministerin Nina Warken ist klar: In den kommenden Jahren wird die Entwicklung der Ausgaben an die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung enger gekoppelt. Die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung befinden sich in einer Schieflage, und es ist davon auszugehen, dass die Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt werden, d. h. umgekehrt für die Leistungserbringer im ambulanten Bereich, medizinische Versorgungs-Zentren (MVZ), (Zahn-)Arztpraxen und Apotheken:
Die Einnahmen aus den Quellen der gesetzlichen Krankenversicherung werden begrenzt werden.
Fachärzte im Fokus der Sparmaßnahmen
Das Bundesministerium für Gesundheit möchte im ambulanten Bereich einseitig – im Wesentlichen den fachärztlichen Bereich – mit Sparmaßnahmen belegen.
Im fachärztlichen Bereich trifft es fast alle der grundversorgenden fachärztlichen Fachgruppen, nämlich Augenärzte, Frauenärzte, HNO, Neurologen, Orthopäden, Hautärzte und Urologen. Dies haben Vertreter der Ärzteschaft auch schon so gerügt.
Die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen für die Fachärzte sind daher klar:
Es wird weniger Geld aus der gesetzlichen Krankenversicherung geben.
Die betriebswirtschaftliche Realität ist eindeutig: Steigende Praxiskosten treffen auf sinkende GKV-Einnahmen. Die Praxen werden daher noch stärker gezwungen sein, Ausgaben zu senken und ertragsreiche Bereiche auszubauen. Mögliche Folgen: Personalabbau sowie Streichung von Sprechstundenzeiten für GKV-Patienten.
Demografischer Wandel als Chance
Andererseits wird der demographische Wandel mit der zunehmend älter werdenden Bevölkerung und der medizinische Fortschritt dafür sorgen, dass generell mehr Geld im Gesundheitssystem ausgegeben wird. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung bestimmte Leistungen dann nicht mehr bezahlt, werden die Patienten diese Leistungen selbst bezahlen müssen. Bei Fachärzten ist davon auszugehen, dass es lange Wartezeiten auf Termine und Honorarkürzungen gibt. Ob dies Vertragsärztinnen und Vertragsärzte so wollen, wird die gesetzliche Krankenversicherung so nicht interessieren..
Klar ist, dass auch in Zukunft die Ausgaben sich vor allem im hausärztlichen Bereich erhöhen werden. Im hausärztlichen Bereich wird es teurer werden. Im fachärztlichen Bereich soll das Morbiditätsrisiko der Patient/innen auf die Fachärzte verlagert werden.
Ihre Handlungsoptionen
Die Frage ist, wie Sie sich als Praxisinhaber / Inhaber einer Apotheke / Inhaber eines MVZ mit unternehmerischer Verantwortung in Zukunft positionieren?
Die Folgen sind klar:
- Noch mehr Rationalisierung durch Kooperation und Kostenersparnis
- Ausweitung des Privat- und Selbstzahlerbereichs in der ambulanten Medizin – sowohl im hausärztlichen als auch im fachärztlichen Bereich
- Fachärzte werden Hausärzte und Allgemeinmediziner in ihren Praxen anstellen, um ihre GKV-Vergütung zu optimieren
Wir beraten Sie gerne dabei, wie Sie Ihre Praxis, Apotheke oder Ihr MVZ rechtlich und strategisch auf diese Veränderungen vorbereiten – von der Vertragsgestaltung über Kooperationsmodelle bis zur Ausweitung des Privat- und Selbstzahlerbereichs. Sprechen Sie uns an und schreiben uns über unser Kontaktformular.
Quelle: Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit vom 30.03.2026
Wirksame Honorarvereinbarung zwischen (Privat-)Zahnärzten und Patienten
Eine Honorarvereinbarung muss zwischen Zahnarzt und Patienten individuell vereinbart werden, um wirksam zu sein. Was bedeutet es für die Praxis?
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass auch eine vorformulierte, in einer Vielzahl von Fällen verwendete Gebührenvereinbarung eines Zahnarztes als Individualvereinbarung im Sinne der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gilt, wenn diese nach persönlicher Besprechung zwischen Zahnarzt und Patient geschlossen worden ist.
Die Gebührenvereinbarung muss nicht auf die individuelle Behandlung zugeschnitten sein, so das OLG Düsseldorf. Die Vereinbarung darf auch Ziffern enthalten, die am Ende nicht in Rechnung gestellt werden, weil bei dem Abschluss der Vereinbarung nicht abschließend bekannt sein kann, welche Leistungen letztendlich erbracht und welche weggelassen werden.
Die angemessene Vergütungshöhe wird nach dem Marktwert bestimmt. Besonderes aufwendige Techniken und Verfahren, Material- und Zeitaufwand sind gebührensteigend zu berücksichtigen.
Es kommt bei der Gebührenhöhe auch auf die Vergleichsgruppe an. Rein Privatzahnärzte können höhere Gebühren verlangen, weil deren unternehmerisches Risiko höher ist als bei Vertragszahnärzten.
Fazit:
Aus § 2 GOÄ/GOZ ergibt sich keine Obergrenze für die Höhe der Vergütung, außer Wucher.
Anwaltliche Empfehlung:
Eine wirksame Honorarvereinbarung ist die Grundlage Ihres unternehmerischen Erfolgs. Patienten, die erbrachte zahnärztliche Leistungen von der Versicherung erstattet bekommen, vertrauen ihrem Zahnarzt auch zukünftige Behandlungen an und empfehlen den Zahnarzt weiter.
Lassen Sie Ihre Honorarvereinbarungen rechtssicher gestalten — wir helfen Ihnen dabei. Schreiben Sie uns über unser Kontaktformular.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. V. 24.6.2025 – 13 U 19/24
Marktplätze im Medizintourismus: Rechtliche Grenzen von Provisionen
Eine Vermittlung von Patienten an Krankenhäuser gegen eine vom Krankenhaus zu zahlende Provision ist sittenwidrig. In Folge entfällt der gesamte Vergütungsanspruch des Maklers. Ein sog. „Klinikprivileg“ rechtfertigt die Patientenvermittlung nicht.
Seit Ende der Covid-Pandemie ist der Medizintourismus in Deutschland gewachsen. Potenzielle Auslandspatienten bedienen sich dabei der Unterstützung von Maklern. Diese können passende Kliniken benennen und den Krankenhaustransport organisieren. Die Makler dürfen für ihre zusätzlichen Leistungen angemessen vergütet werden, z.B. Dolmetscher Tätigkeiten, Unterstützung des Patienten bei Visaangelegenheiten, die Vorsortierung der Befunde in deutscher oder englischer Sprache, Auswahl der Hotels für die Begleitperson und Entlassmanagement des Patienten. Jedoch darf eine solche Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem Krankenhausträger und dem Makler neben den angemessenen und zulässigen Dienstleistungen keine zusätzliche Vermittlungsgebühr enthalten, weil ansonsten die gesamte Kooperationsvereinbarung nichtig wäre und die Maklervergütung insgesamt entfiele.
Anwaltliche Empfehlung
Zulässig ist es dagegen, vom Makler gegenüber dem Patienten einen sog. Marktplatz zur Verfügung zu stellen, auch wenn die auf diesem Marktplatz tätigen Ärzte dem Marktplatzbetreiber für jede über den Marktplatz zustande kommende Behandlung eine Provision bezahlen.
Haben Sie Fragen zu Provisionsvergütungen oder Marktplatzmodellen im Medizintourismus? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gern. Schreiben Sie uns über unser Kontaktformular.
Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2024 – 14 O 67/20, Scholz in MedR 2026, S. 69 ff.
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AUTOREN
Joachim Messner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Milana Sönnichsen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht

